Gefördert werden:
- Arbeitnehmer und Auszubildende
- Wehr- und Zivildienstleistende
- sozialversicherungspflichtige Selbstständige (zum Beispiel Handwerker)
- Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II
- nicht erwerbstätige Eltern in dem Zeitraum, der als Kindererziehungszeit angerechnet wird (pro Kind drei Jahre)
- nicht gewerbsmäßig tätige Pflegepersonen
- geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben
- Pflichtversicherte der Alterssicherung der Landwirte
- Empfänger von Besoldung und Amtsbezügen (zum Beispiel Beamte, Richter und Soldaten)
- Beschäftigte, die rechtlich wie Beamte behandelt werden (zum Beispiel Mitarbeiter von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Lehrer oder Erzieher an nicht öffentlichen Schulen)
Keinen Anspruch auf Förderung haben:
- Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
- Personen, die freiwillig gesetzlich rentenversichert sind
- versicherungsfreie Sozialhilfeempfänger
- Mitglieder von Versorgungswerken
- Rentner und geringfügig Beschäftigte