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Riester-Rente- Zulagen

Private Altersversorgung

Altersvorsorgezulage

Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen:

jährliche Grundzulage pro erwachsener Person:


jährliche Zulage pro Kind

154 €

Geburtsdatum vor dem 01.01.2009

185 €

Geburtsdatum nach dem 31.12.2008:


300 €

Die Zulagen werden dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben; sie fließen anders als eine Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug dem Sparer also nicht „direkt“ zu.

Nur wer den Mindesteigenbeitrag in den Riestervertrag leistet, erhält die volle Zulage. Der Mindesteigenbeitrag 4 % des sozialversicherungspflichigen Vorjahreseinkommens, vermindert um die Zulage des laufenden Jahres, mindestens ist aber der Sockelbetrag in Höhe von 60,- € pro Jahr zu entrichten.Der Gesamtbeitrag pro Person ist maximiert auf 2100,- € inklusive der Zulagen.

Wer weniger als den Mindesteigenbeitrag einzahlt, dem werden die Zulagen anteilig gekürzt.

Bei einem Ehepaar muss jeder Ehegatte einen eigenen Vertrag abschließen, um die Grundzulage zu erhalten.Ist bei Ehegatten nur einer unmittelbar förderfähig, so muss auch nur er Eigenbeiträge leisten. Erhält er volle oder gekürzte Zulagen, erhält der andere (nur mittelbar förderfähige) Partner ebenfalls die volle oder um den gleichen Prozentsatz gekürzte Zulage.

Berufseinsteiger-Bonus

Riester-Sparer die zum 1. Januar des Jahres, in dem sie den Vertrag schließen, ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einen
Berufseinsteiger-Bonus von einmalig 200 €. Diesen Bonus gibt es erst seit dem 1. Januar 2008; d.h. alle, die im Jahr 1982 oder früher geboren wurden, haben keinen Anspruch. Der Bonus wird automatisch im ersten Vertragsjahr in Form einer um 200 € erhöhten Grundzulage gutgeschrieben. Bei Kürzungen der Grundzulage (bspw. weil der Mindestbeitrag unterschritten wurde), wird der Bonus auch in gleichem Maße gekürzt.

Sonderausgabenabzug

Die Beiträge zur Riester-Rente sind bis zu einem Betrag von 2100,- Euro steuerlich abzugsfähig. Von der Steuerersparnis, die sich aus diesen Sonderausgaben ergibt, wird der Anspruch auf die Zulagen abgezogen. De facto gibt es also keine doppelte Förderung durch Sonderausgabenabzug und Zulagen, sondern eine Zulagenförderung. Der Sonderausgabenabzug findet nur statt, wenn ansonsten keine Steuerfreistellung der Beiträge durch die Zulagen erreicht wird. Interessant ist dieser Aspekt aber für alleinstehende mit hohem zu versteuernden Einkommen.


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